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Allgemeine Geschäftsbedingungen der syscomtec Distribution AG

§ 1 Allgemeines
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden und sind für den Inhalt abgeschlossener Verträge allein maßgebend.
2. Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind nur natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher sind nicht Kunden der syscomtec Distribution AG.
3. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden, werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen durch Unternehmer gilt in jedem Fall als Anerkennung der Geschäftsbedingungen.
4. Unsere Liefer- und Leistungsdarstellungen in Werbebroschüren, Verkaufsprospekten, Preislisten u.ä. gelten nicht als Vertragsantrag, sondern als Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsantrags durch den Kunden.
5. Für die Vermietung und Leihe von Waren gelten besondere Mietbedingungen.

§ 2 Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen im Sinne eines technischen Fortschrittes sowie Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Käufer vorher eine Auftragsbestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.
3. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Weg, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt dann noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Falsch- oder Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Preise und Zahlungen
1. Die einem Unternehmer angebotenen Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer ab dem Lager des Herstellers oder unserem Auslieferungslager ohne Montage. Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Beim Versendungskauf hat der Unternehmer die Versendungskosten zu tragen. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung. Erforderliche Sonderverpackungen (z.B. seemäßige Verpackung) gehen zu Lasten des Unternehmers. Bei Lieferung unverzollter Ware sind die von den Zollbehörden erhobenen Abgaben und Kosten von dem Unternehmer zu übernehmen. Frachtfreie Lieferung erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarung.
2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig und zahlbar.
3. Bei Sonderanfertigungen gelten folgende Zahlungsbedingungen: - 30 % bei Auftragsvergabe - 60 % bei Lieferung der Produkte, innerhalb 10 Tage, netto. Das von beiden Parteien als verbindlich anerkannte Fälligkeitsdatum ist in der Rechnung nach dem Kalendertage bestimmt und ausgedruckt.
4. Gerät der Unternehmer in Zahlungsverzug, ist er zur Leistung von Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz verpflichtet. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
5. Die Ausgabe von Reparaturen und der Verkauf von Ersatzteilen erfolgt bei Abholung nur gegen Barzahlung. Bei Versand von reparierten Waren wird der Rechnungsbetrag zuzüglich Versandspesen und Verpackungskosten grundsätzlich per Nachnahme erhoben.
6. Wechsel können nur mit unserer vorherigen Zustimmung gegeben werden. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber. Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
7.Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, oder wird ein von ihm ausgestellter Scheck oder ein Eigenakzept nicht eingelöst, oder werden sonstige Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt, oder bestehen aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden, so sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung aller offen stehenden Rechnungen zu fordern, auch soweit hierfür bereits Schecks oder Wechsel gegeben worden sind und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen oder vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Frist für die Bezahlung zurückzutreten. Der Kunde kann die Geltendmachung dieser Rechte durch Stellung einer für uns angemessenen Sicherheit abwenden.
8.Die in Ziffer 7 genannten Rechte stehen uns auch dann zu, wenn über den Betrieb des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn der Betrieb des Unternehmers aufgelöst oder liquidiert wird, oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht unbedeutenden Umfangs gegen Teile des Vermögens des Kunden durchgeführt werden.
9. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, sofern sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
10.Der Kunde kann nur mit Gegenforderung aufrechnen, welche wir anerkannt haben oder welche rechtskräftig festgestellt worden sind. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzuhalten.

§ 4 Lieferzeit
1. Von uns zugesagte Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch den Vorlieferanten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist. Sind Aufträge zum Zeitpunkt der Erteilung ganz oder teilweise nicht ausführbar, so behalten wir uns vor, diese zu stornieren. Irgendwelche Schadensersatzansprüche kann der Kunde aus der verzögerten oder unterbliebenen Lieferung nicht herleiten, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Kunden voraus.
2. Teillieferungen sind zulässig, sofern nicht der Kunde nachweist, dass die Teillieferung ohne jedes Interesse für ihn ist.
3. Werden wir an der Einhaltung der Lieferfrist durch unvorhergesehene, außerhalb unseres Einwirkungsbereichs liegende Umstände gehindert, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden können (höhere Gewalt), so verlängert sich der Liefertermin angemessen um die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse, sofern nicht die Leistung endgültig unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Material, Energie, Transportmöglichkeiten etc., gleichgültig ob diese Umstände bei uns oder bei einem unserer Vor- oder Zulieferanten eintreten. Im Falle der Verlängerung des Liefertermins ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern er uns eine angemessene Nachfrist zur Leistung stellt. Für den Fall endgültiger Unmöglichkeit oder Unvermögen aus solchen Gründen werden wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
4. Im Falle einer von uns nicht zu vertretenden Nichteinhaltung eines Liefertermins oder Unmöglichkeit der Leistung steht dem Kunde im Falle des Verzugs, jedoch erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, ein Rücktrittsrecht bezüglich aller Lieferungen zu, die bei Fristablauf nicht versandbereit gemeldet sind. Weitergehende Ansprüche, wie Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichterfüllung, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren Schadens, sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Verzugsentschädigung beträgt für den Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für jede volle Woche Verspätung maximal ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. des Wertes der Gesamtlieferung.

§ 5 Versand, Gefahrenübergang und Abnahme
1. Der Versand erfolgt ab Auslieferungslager.
2. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Zustellung der Bereitstellungsanzeige, mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt auf den Unternehmer über, zu dem die Ware unser Auslieferungslager verlässt, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Unternehmers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Der Kunde trägt auch die Gefahr des zufälligen Unterganges beim Transport, soweit er die mängelbehaftete Ware während der Gewährleistungsfrist an uns zurückschickt oder die Ware an einen von uns benannten Reparaturbetrieb verschickt.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die versandfertige Ware abzunehmen. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten durchzuführen.
3. Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen sind. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Besteht der Abnehmer des Unternehmers auf einem Abtretungsverbot, so hat der Unternehmer uns hiervon unverzüglich zu unterrichten. Sofern durch den Unternehmer nicht ausreichend anderweitige Sicherheiten für unsere Forderungen gegeben werden können, sind wir in diesen Fällen berechtigt, die Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren an Abnehmer mit Abtretungsverbot zu untersagen.
4. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Anforderung Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und an abgetretenen Forderungen zu geben. Im Falle des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Unternehmer unverzüglich zu unterrichten und uns bei der Geltendmachung unserer Rechte zu unterstützen, insbesondere seinerseits die notwendigen Rechtsbehelfe zur Wahrung unserer Rechte zu ergreifen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel oder den Wechsel des Geschäftssitzes hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
6. Wir sind ohne weiteres bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden berechtigt, insbesondere bei Zahlungsverzug und bei Eintritt einer erheblichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Unternehmer ist dann verpflichtet, uns den Zutritt zu seinen Räumen und die Besitznahme zu gestatten.
7. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu versichern und tritt schon jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Untergangs oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an uns ab.
8. Die Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware durch einen Kunden erfolgt für uns, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung unseres Vorbehaltseigentums mit nicht dem Kunden gehörenden Waren, erwerben wir Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltseigentums zum Wert der Ware Dritter im Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
9. Übersteigt der Wert der für uns insgesamt bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

§ 7 Gewährleistung
1. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer betrifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel uns unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der Unternehmer die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Später entdeckte Mängel sind uns ebenfalls unverzüglich anzuzeigen; anderenfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben. Im übrigen gelten §§ 377 f. HGB entsprechend.
5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verschwiegen haben.
6. Für die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig gemäß Ziff. 4 angezeigt hat.
7. Grundsätzlich gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
8. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
9. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
10. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.
11. Reparaturen, die während der Gewährleistungsfrist ausgeführt werden, führen grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.
12.Voraussetzung der Gewährleistungsansprüche von Unternehmern ist, dass der fehlerhafte Liefergegenstand nach unserer Wahl entweder von uns bei dem Unternehmer besichtigt und überprüft werden kann oder auf unseren Wunsch, in einer ordnungsgemäßen sicheren Verpackung, frachtfrei und auf Gefahr des Unternehmers, an uns oder an einen von uns bezeichneten Reparaturbetrieb versandt wird. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
13.Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an der Ware wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
14.Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

§ 8 Haftung
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

§ 9 Reparaturservice
Gegenstände, die uns außerhalb der Gewährleistung zur Reparatur übergeben oder zugesandt werden, müssen in der Originalverpackung oder sonst ordnungsgemäß und transportsicher verpackt sein. Bei Nichtausführung der Reparatur werden die Kosten eines auf Wunsch des Kunden erstellten Kostenvoranschlags in Rechnung gestellt.

§ 10 Leistung von Software
(1) Soweit wir an den Kunden eine Software leisten, erhält der Kunde nur das nicht ausschließliche Recht, diese Software in dem genau definierten Rahmen befristet zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu bearbeiten, umzugestalten, zu erweitern, zu vervielfältigen, auf andere Datenträger zu übertragen, in Bild und Ton wiederzugeben, zu veröffentlichen, zu speichern, oder sonst zu verändern oder über den vertraglich definierten Rahmen hinaus zu nutzen und zu verwerten.
(2) Zur Ausübung seiner Nutzungsrechte erhält der Kunde folgende Sachen:
- Computerprogramm in Objektversion auf einem Datenträger (Diskette/CD-ROM/via Internet)
- Programmbeschreibung
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Leistung eines Quellcodes.
(3) Wir gehen für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland davon aus, dass ein vertragsgemäßer Gebrauch der Software keine Schutzrechte Dritter beeinträchtigt.
(4) Die Parteien benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen.
(5) Beeinträchtigt eine vertragsgemäße Nutzung die Schutzrechte Dritter, haben wir unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Kunden die Wahl, ob wir die Lizenz erwerben, die Software ändern oder austauschen.

§ 11 Gewährleistung für Software und damit verbundene Hardware
(1) Die gelieferte Software wird nach bestem Wissen und Gewissen mit der erforderlichen Gründlichkeit entsprechend der Anforderungen im Pflichtenheft erstellt und bearbeitet. Da Softwarefehler jedoch niemals vollständig ausgeschlossen werden können, übernehmen wir keine Gewähr für eine ununterbrochene Betriebsbereitschaft der Software. Gewährleistung für die Sicherheit eines Internetzugangs wird nicht eingeräumt. Soweit für Büroräume ungewöhnliche Umweltbedingungen im Bereich der Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Bodenerschütterungen und Strahlungsverhältnisse die Funktionsfähigkeit einer gelieferten EDV-Anlage und/oder Software ungünstig beeinflussen, haben wir dies nicht zu vertreten.
(2) Der Kunde benachrichtigt uns über Mängel. Er stellt im Rahmen des Zumutbaren den Mangel fest, grenzt ihn ein und dokumentiert ihn schriftlich. Dazu sammelt er die erforderlichen Unterlagen wie zum Beispiel über die gespeicherten Daten, die Eingabe- und Ausgabedaten sowie Zwischen- und Testergebnisse.
(3) Wir führen eine Online-Diagnose durch und versuchen, den Mangel auf diesem Wege zu beseitigen. Gelingt das nicht, führen wir die erforderlichen Arbeiten durch unsere Mitarbeiter vor Ort durch.
(4) Beheben wir den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Mängelanzeige, kann der Besteller schriftlich eine Nachfrist setzen und androhen, bei Nichtbeseitigung des Mangels, vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Soweit sich herausstellt, dass der vom Besteller gerügte Mangel nicht vorlag, können wir die als Gewährleistung erbrachten Leistungen nach unseren üblichen Vergütungssätzen abrechnen.
(6) Soweit die Rechte Dritter nicht ausgeräumt werden, berechtigt das den Kunden zur Wandlung oder Minderung.
(7) Erklärt der Kunde Wandlung, berechnet sich der Wert der zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen aus dem Gebrauch, den er für den Besteller bei ordnungsgemäßer Erfüllung gehabt hätte. Der Wert ist der Teil der Gegenleistung, der dem Verhältnis von tatsächlicher zu möglicher Benutzungszeit entspricht. Der Nutzungsersatz wird nicht verzinst. Der Unternehmer ersetzt dem Besteller dann auch nutzlosen Aufwand wie zum Beispiel Arbeitsaufwand der eigenen Mitarbeiter. Der Besteller gibt die erhaltenen Unterlagen zurück und löscht sämtliche Kopien.
(8) Verändert der Kunde die Anwendungssoftware so führt dies zu einem Ausschluss der Gewährleistung.
(9) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übermittlung der Software. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übermittlung der Software.

§ 12 Haftung
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Leistungsgegenstands vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(2) Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens.
(3) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Annahme des Leistungsgegenstands. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
(4) Wir haften nicht für Mängel, die auf Fehler im Pflichtenheft, fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Bestellers zurückgehen.
(5) Wir haften nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes von EDV-Anlagen, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
(6) Wir haften nicht für die Wiederbeschaffung von Daten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kunde seiner Schadensminderungspflicht entsprach und die Daten mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbarem Material rekonstruiert werden können.
(7) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen.

§ 13 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der syscomtec Distribution AG in München mit der Maßgabe vereinbart, dass wir auch berechtigt sind, am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
4. Soweit wir nach der Verpackungs-VO zur Rücknahme von Verkaufs- oder Transportverpackungen verpflichtet sein sollten, hat der Kunde diese Verpackungen kostenfrei an unserem Auslieferungslager zur Verfügung zu stellen und zwar gereinigt, frei von Fremdstoffen und getrennt nach Materialsorten.
5. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden.
6. Abänderungen dieser Bestimmungen sind nur in Schriftform möglich. Die Schriftformvereinbarung kann gleichfalls nur schriftlich geändert werden.


Oktober 2007 syscomtec Distribution AG

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Allgemeine Lieferbedingungen beim Export von Waren der syscomtec Distribution AG

1. Präambel
Diese Standardbedingungen für den Verkauf von Exportgütern gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden.
Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegt den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen; sie werden dem Verkäufer gegenüber nur wirksam, wenn der Verkäufer diesen Änderungen schriftlich zustimmt.
Diese Bestimmungen sind Grundlage für jegliches künftiges Einzelkaufgeschäft zwischen Käufer und Verkäufer und sie schließen jedwede andere Vereinbarung aus.
Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen des Verkäufers dürfen vom Verkäufer berichtigt werden, ohne dass er für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf.
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.

2. Bestellung und Angebotsunterlagen
Vom Käufer vorgelegte Bestellungen gelten durch den Verkäufer nur dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer oder seinem Repräsentanten/Vertreter innerhalb von 21 Tagen ab Vorlage schriftlich angenommen werden.
Menge, Qualität und Beschreibung sowie etwaige Spezifizierung der Ware entsprechen dem Angebot des Verkäufers (wenn es vom Käufer angenommen wird) oder der Bestellung des Käufers (wenn diese vom Verkäufer angenommen wird). Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Besteller die Verantwortung, und der Besteller ist dafür verantwortlich, dem Verkäufer jegliche erforderliche Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.
Müssen die Waren durch den Verkäufer hergestellt oder sonst wie ver- bzw. bearbeitet werden und hat der Besteller hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, hat der Besteller den Lieferanten von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben des Lieferanten freizuhalten, die dieser zu zahlen hat oder zu zahlen bereit ist, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware aufgrund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents, Copyright, Warenzeichen oder sonstigem Schutzrecht eines Dritten herausgestellt hat.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.

3. Kaufpreis
Der Kaufpreis soll der vom Verkäufer genannte Preis sein, oder, wo dies nicht im einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Verkäufers aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist.
Soweit nicht anders im Angebot oder den Verkaufspreislisten angegeben oder soweit nicht anders zwischen Verkäufer und Käufer schriftlich vereinbart, sind alle vom Verkäufer genannten Preise auf der Basis „ex works“ genannt. Soweit der Verkäufer bereit ist, die Ware an anderen Orten auszuliefern, hat der Käufer die Kosten für Transport, Verpackung, Zoll und Versicherung zu tragen.
Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, welche der Käufer zusätzlich an den Verkäufer zahlen muss.

4. Zahlungsbedingungen
Der Käufer hat den Kaufpreis mindestens 10 Tage vor der Übergabe der Ware an den Spediteur oder mindestens 10 Tage bevor der Verkäufer dem Käufer die Ware zur Abholung bereitstellt, zu entrichten.
Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung erfolgen; Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.
Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart sein, dass der Käufer über seine Bank (oder eine für den Verkäufer akzeptable (andere) Bank) ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. In diesem Einzelfall ist festgelegt, dass die Akkreditiveröffnung in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 1993, ICC-Publikation Nr. 500, vorgenommen wird.
Falls der Käufer seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt, darf der Verkäufer – ohne Aufgabe etwaiger weiterer ihm zustehender Rechte und Ansprüche – nach seiner Wahl:
● den Vertrag kündigen oder weitere Lieferungen an den Käufer aussetzen; oder
● den Käufer mit Zinsen auf den nichtbezahlten Betrag belasten, in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 288 II BGB, bis endgültig und vollständig bezahlt worden ist. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.

5. Warenlieferung
Die Warenlieferung soll in der Weise erfolgen, dass der Käufer die Ware an den Geschäftsräumen des Verkäufers zu jeder Zeit entgegennimmt, sobald der Verkäufer den Käufer benachrichtigt hat, dass die Ware zur Abholung bereitsteht, oder, soweit ein anderer Lieferort mit dem Verkäufer vereinbart wurde, durch Anlieferung der Ware an diesem Ort.
Soweit ein konkreter Lieferzeitpunkt im Vertrag vereinbart wurde, und soweit der Verkäufer weder innerhalb der vereinbarten (oder verlängerten) Lieferzeit liefert, darf der Käufer nach vorheriger schriftlicher Ankündigung einen Preisnachlass von maximal 2 % pro Woche vom Kaufpreis geltend machen, insgesamt aber nur einen Preisnachlass von nicht mehr als 20 % vom Kaufpreis, es sei denn, dass aus den Umständen des Falles erkennbar ist, dass der Käufer keinen oder einen geringeren Nachteil erlitten hat. Der Käufer hat die Höhe des Schadens zu beweisen. Die Begrenzung gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhte oder wenn irgendeine weitere wesentliche Vertragspflicht auf Seiten des Lieferanten verletzt wurde.
Falls der Verkäufer nicht rechtzeitig liefert, muss der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist setzen, nach deren Ablauf er den Vertrag kündigen darf. Schadensersatz wegen Nichterfüllung darf der Käufer nur dann geltend machen, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte oder wenn seitens des Verkäufers durch (einfaches) Verschulden eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde.
Wenn der Käufer sich am Fälligkeitstag im Annahmeverzug befindet, muss er dennoch den Kaufpreis zahlen. Der Verkäufer wird in diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer die Waren auf Kosten des Käufers versichern.

6. Gefahrübergang
Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Ware geht auf den Käufer über,
● soweit die Ware nicht an den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgeliefert wird, in dem Augenblick, in dem der Verkäufer die Ware an den Spediteur übergibt oder, wenn sich der Käufer bereits vorher im Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Übergabe anbietet.
● soweit die Ware an den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgeliefert wird („ex Works“, Incoterms 1990) in dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer den Käufer darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.

7. Eigentumsvorbehalt
Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen, soll das Eigentum an den Waren nicht auf den Käufer übergehen, solange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist.
Der Verkäufer hat das Recht, die Ware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist.
Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Käufer die Ware treuhänderisch für den Verkäufer halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen.
Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Käufer die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, doch muss er jegliches Entgelt (einschließlich etwaiger Versicherungszahlungen) für den Verkäufer halten und die Gelder getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter halten.
Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch mit Teilen, an denen der Vorbehaltsverkäufer kein Eigentum hat, erfolgt, so erwirbt der Vorbehaltsverkäufer entsprechendes Teileigentum. Dasselbe soll gelten für den Fall der Vermischung von Gütern des Verkäufers mit denjenigen anderer.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die dem Verkäufer zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft der Verkäufer.

8. Gewährleistung und Haftungsausschluss
Der Käufer muss die Ware im Sinne der §§ 377 und 378 BGB untersuchen und etwaige Rügen erheben.
Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, er hat dieser Haftung ausdrücklich zugestimmt.
Die Haftung des Verkäufers wird unter folgenden Bedingungen übernommen:
● für Defekte der Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation des Käufers zurückgeht, übernimmt der Verkäufer keine Verantwortung;
● der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für die Fehlerhaftigkeit der Ware, wenn der fällige Kaufpreis bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlt worden ist;
● die Verantwortung des Verkäufers erstreckt sich nicht auf Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Käufer oder in dessen Auftrag hergestellt wurden, es sei denn, der Hersteller dieser Teile übernimmt dem Verkäufer gegenüber die Verantwortung.
Diese Gewährleistung erfasst keine Produktfehler, die aufgrund fehlerhafter Installation oder Nutzung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit oder anderen Gründen entstehen.
Eine Haftungsfreizeichnung des Verkäufers gilt nicht, wenn eine Mängelursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist oder wenn sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt sind.
Die Gewährleistungspflicht beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
Der Käufer darf Ersatzgüter verlangen, oder die Reparatur oder einen Preisnachlass, wenn dies im konkreten Einzelvertrag entsprechend festgelegt ist.
Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt und dem Verkäufer mitgeteilt wird, ist der Verkäufer zur kostenfreien Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung berechtigt. Ist der Verkäufer zu Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen.

9. Weitere Bestimmungen
Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware zu verändern und zu verbessern, ohne den Käufer hiervon vorher informieren zu müssen, soweit Veränderung oder Verbesserung weder Form noch Funktion der Ware nachhaltig belasten oder verschlechtern.
Diese Bedingungen ersetzen alle anderen Vereinbarungen, die die Vertragspartner vorher schriftlich oder mündlich getroffen haben und die mit Unterzeichnung dieser Bedingungen unwirksam werden.
Diese Bedingungen sollen ohne schriftliche Zustimmung der anderen Vertragsparteien keinem Dritten zugänglich gemacht werden.
Jede Vertragspartei kommt für die Kosten der Durchführung dieser Vereinbarung selbst auf.

10. Rechtswahl; Gerichtsstand
Erfüllungsort für jede Verpflichtung ist der Sitz des Verkäufers.
Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht und beide Parteien erklären sich mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtsstands in München, Bundesrepublik Deutschland, einverstanden.
Der Verkäufer hat das Recht, auch am für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen unwirksam oder unvollständig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In diesem Fall werden die Parteien die unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen soweit notwendig abändern, um die Vereinbarung wirksam und durchführbar zu machen.

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